Rheingau-Taunus. Gute Nachricht für die häusliche Pflege im Rheingau-Taunus: Wenn Ehrenamtliche im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Pflegebedürftige mit Dienstleistungen bis zur Haustür unterstützen, können diese weiter bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Dies teilt die Landtagsabgeordnete Petra Müller-Klepper mit. „Das Land hat soeben die Sonderregelung bis 30. September 2021 verlängert. Nach wie vor ist der Hilfebedarf bei Alltagsangelegenheiten aufgrund der Corona-Pandemie erhöht. Nachbarn, die sich engagieren, sollen auch eine entsprechende Anerkennung erfahren“, erklärte die CDU-Politikerin.

Das Land habe im Juli 2020 wegen der Pandemie die Pflegeunterstützungsverordnung geändert und die Möglichkeit eröffnet, dass der sogenannte Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, der jedem Pflegebedürftigen für Unterstützungsleistungen im Alltag zur Verfügung steht, auch für Nachbarschaftshilfe verwendet werden könne. „Diese Ausweitung des Leistungsangebots der Unterstützungen im Alltag hat sich bewährt und an vielen Stellen die Nachbarschaftshilfe belebt“, so die Abgeordnete. Im Zuge der laufenden Novellierung der Verordnung setze sie sich dafür ein, dass daraus eine dauerhafte Regelung werde.

Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Boten- und Behördengängen und die Organisation von Arztbesuchen. Im Rheingau-Taunus bestehe Bedarf an diesen Leistungen, die allein durch die anerkannten Anbieter nicht abgedeckt werden könnten.

Die Ausgaben für Dienstleistungen bis zur Haustür müssen durch den Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse nachgewiesen werden, bevor sie ersetzt werden. Dazu haben die Leistungserbringer dem Pflegebedürftigen am Ende jedes Kalendermonats eine Abrechnung zur Vorlage bei der Pflegekasse auszuhändigen. Aus ihr muss hervorgehen, dass sie für Dienstleistungen bis zur Haustür erfolgt unter Angabe von Datum und Gegenstand der Leistungserbringung. Ehrenamtliche Personen, die Dienstleistungen erbringen möchten, müssen beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen.

Weitere Informationen unter www.pflege-in-hessen.de/formen-der-pflege/pflege-zuhause/unterstuetzungsleistungen-im-alltag

Petra Müller-Klepper
Mitglied des Hessischen Landtags

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